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Das Parteiverbotsverfahren nach Art. 21 Abs. 2 GG am Beispiel des NPD-Verbotsver

Osnabrücker Beiträge zur Parteienforschung 4
BuchGebunden
Verkaufsrang67679inRecht
CHF77.90

Beschreibung

Mit Art. 21 Abs. 2 GG besteht die Möglichkeit des Verbots politischer Parteien. Bislang sind aufgrund dieser Vorschrift zwei Parteien verboten worden: die SRP und die KPD. Die Verbotsanträge gegen die NPD scheiterten im März 2003, nachdem der Einsatz von V-Leuten bekannt geworden war. Die Einstellung des Verfahrens gegen die NPD erfolgte also aufgrund verfahrensrechtlicher Hindernisse, bevor es zur Prüfung der Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 2 GG gekommen war. Das gescheiterte Verfahren zeigt, dass der Einsatz von V-Leuten und insbesondere die damit verbundenen möglichen Auswirkungen auf ein Parteiverbotsverfahren bislang nicht hinreichend geklärt sind. Die aktuelle politische Diskussion hinsichtlich eines erneuten Verbotsantrags gegen die NPD rückt die Bedeutung dieses Themas auch in die öffentliche Aufmerksamkeit. Vor diesem Hintergrund ist die Untersuchung des Parteiverbotsverfahrens nach Art. 21 Abs. 2 GG geboten. Bei Betrachtung der einzelnen Verfahrensschritte wird die Bedeutung der doppelten Schutzrichtung des Art. 21 Abs. 2 GG deutlich. Sie ist auch im Rahmen der Beurteilung von V-Mann-Einsätzen zu berücksichtigen.
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Details

ISBN/GTIN978-3-89971-742-6
ProduktartBuch
EinbandGebunden
Erscheinungsdatum15.12.2009
Auflage1. Auflage
Seiten312 Seiten
SpracheDeutsch
Artikel-Nr.7216097
KatalogAVA
Datenquelle-Nr.11168730
WarengruppeRecht
Weitere Details

Über den/die AutorIn

Dr. Theresia Anna Gelberg hat ihre Promotion an der Universität Osnabrück im Juli 2009 abgeschlossen.Dr. iur. Jörn Ipsen ist emeritierter Professor für Öffentliches Recht an der Universität Osnabrück. Seine Forschungsschwerpunkte liegen auf den Gebieten des Staatsrechts, des Verwaltungsrechts und der Verfassungsgeschichte. Neben zahlreichen Lehrbüchern und Kommentaren hat er Monographien (»Der Staat der Mitte« [2009]; »Macht versus Recht« [2017]) publiziert. Von 2007 bis 2013 war er Präsident des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs.