Das deutsche Grundgesetz billigt über die Schaltnorm des Art. 19 Abs. 3 GG auch juristischen Personen seinen Grundrechtsschutz zu. Legt man die tradierte Lesart des Bundesverfassungsgerichts zugrunde, ist eine bestimmte Gruppe der Personengesamtheiten gleichwohl prinzipiell vom Grundrechtsschutz ausgeschlossen: die juristische Person in staatlicher Trägerschaft. Eisern verteidigt Karlsruhe diese These zumindest im Ergebnis gegen all jene Widerstände, die in wiederkehrenden Abständen anhand aktueller Einzelfallentscheidungen auf die Inkonsistenzen des verfassungsgerichtlichen Begründungsweges hinweisen. Die vorliegende Untersuchung beleuchtet die einzelnen Begründungsstränge des Bundesverfassungsgerichts und legt die Widersprüche insbesondere zwischen theoretischem Fundament und tatsächlichem Ergebnis offen. Sie plädiert für eine Neuausrichtung der Auslegung des Art. 19 Abs. 3 GG am Maßstab einer europarechtlich anschlussfähigen und inhaltlich geschärften grundrechtstypischen Gefährdungslage.